3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. AUFL. 2020, N. 218 zu Art. 61 ATSG). Seite 19 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung mit dem einbezahlten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.