3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. In IV-Verfah- ren vor Obergericht betragen diese üblicherweise Fr. 800.--, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Diese Gebühr erscheint auch im vorliegenden Fall angemessen und kann mit dem von der unterliegenden und somit diese Kosten zu tragendenden Beschwerdeführerin in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.