benenfalls (knapp) einen teilweisen Rentenanspruch ab Oktober 2018 begründen könnte (aber notabene nichts an dem der Beschwerdeführerin bereits zugesprochenen teilweisen Rentenanspruch für eine halbe Invalidenrente in der Zeit von November 2015 bis Oktober 2018 ändern würde), kommt, wie vorstehend dargelegt, im konkreten Fall klar nicht in Frage, Seite 18 nachdem selbst die Voraussetzungen für einen geringeren Leidensabzug als nicht erfüllt anzusehen sind. 3. Kosten und Entschädigung