2.6 Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie die Vorinstanz richtig hervorhebt – selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführerin im Sinn ihrer Anträge ein Leidensabzug von rund 10% zugestanden würde, sich nichts daran ändern würde, dass selbst dann lediglich ein zeitlich beschränkter Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Umfang einer halben Invalidenrente von November bis September 2018 resultierte, wie ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits anerkannte.