2.5 Die von der Vorinstanz mittels Einkommensvergleich anhand von Validen- und Invalideneinkommen (vgl. E. 2.4 vorstehend) ermittelten Invaliditätsgrade von 50% für die Zeit von November 2015 bis September 2018 bzw. von 30% ab Oktober 2018 sind damit zu bestätigen, womit sich die von der Beschwerdeführerin angefochtene Rentenzusprache einer befristeten halben Invalidenrente für die Zeit von November 2015 bis September 2018 als richtig erweist und kein darüber hinausgehender Rentenanspruch besteht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.