adaptierten Hilfsarbeitstätigkeiten zur Verfügung steht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2 m.w.H.). Alle bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen können nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.1.1 m.w.H.). Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist daher kein zusätzlicher Tabellenlohnabzug angezeigt.