verschiedenen, von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Festlegung des Invalideneinkommens als relevant erachteten Beeinträchtigungen rechtfertigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen zusätzlichen Leidensabzug von den von der Vorinstanz für die Bemessung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhnen im Anforderungsniveau 1, da diese im tiefsten Kompetenzniveau im Vergleich zu Mitbewerbern nicht zu finanziellen Nachteilen führen und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, auf welchen es hier ankommt, ein genügendes Spektrum an auch für die Beschwerdeführerin