Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern zudem auch kein besonderes Bildungsniveau (Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 5.3), d.h. die fehlende Berufsbildung der Beschwerdeführerin fand bereits Berücksichtigung bei der Wahl des Anforderungsniveaus und berechtigt ebenfalls nicht zusätzlich zu einem Leidensabzug.