Dies hat das Bundesgericht im neueren Urteil 8C_799/2021 vom 3. März 2022 in E. 4.3.3 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung wiederholt bestätigt und zudem ausgeführt, das gelte auch hinsichtlich beschränkter Deutschkenntnisse, wenn auf den statistischen Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 abgestellt werde. Weder mit Bezug auf das Alter noch auf die Deutschkenntnisse ist somit im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ein Grund für einen Leidensabzug ersichtlich. Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern zudem auch kein besonderes Bildungsniveau (Urteil des Bundesgerichts 8C_687/