242, S. 11 oben); dasselbe gilt mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin besonders hervorgehobene reduzierte Durchhaltefähigkeit und weitere psychiatrische Einschränkungen (Beschwerde, S. 13 f.), welche bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit explizit berücksichtigt wurden, ohne dass sie darüber hinaus konkrete gewichtige Einschränkungen bei der Definition des Anforderungsprofils einer adaptierten Arbeit erforderten (vgl. IV-act. 242, S. 48). Unter dem Titel des lei-