Bezüglich der von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Taubheitsgefühle/Gefühlsstörung an den Händen (Beschwerde, S. 12) hielt der rheumatologische Fachgutachter explizit fest, diese seien nicht so ausgeprägt, dass deswegen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (IV-act. 242, S. 63) und es wurden in dieser Hinsicht vom Gutachter auch keine zusätzlichen Anforderungen an eine adaptierte Arbeit formuliert. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, aus ihrer Sicht ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit in kardiologischer Hinsicht (Beschwerde, S. 11 Ziff.