c. Auf das aus Sicht des Gerichts nicht überzeugende Argument der Beschwerdeführerin, es fehle an einem konkreten Zumutbarkeitsprofil (Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 15), um überhaupt über den Rentenanspruch entscheiden zu können, wurde bereits eingegangen (E. 2.1b vorstehend). Der Beschwerdeführerin sind, wie dies in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2022 (IV-act. 253, S. 4)