Die Vorinstanz ging bei der Festlegung des Invalideneinkommens von den Tabellenwerten im untersten Anforderungsniveau aus. Der Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen (wie beispielsweise Service/Verkauf [Beschwerde, S. 15], Maschinen bedienen [Beschwerde, S. 12], Auto fahren [Beschwerde, S. 16]) wurde bereits mit dieser Wahl des Anforderungsniveaus Rechnung getragen, zumal das Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) weniger weit gehende Kompetenzen erfordert als das nächsthöhere Anforderungsniveau 2