a. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, wurde vor der sog. Weiterentwicklung der IV (vgl. E. 1.2 vorstehend) die ständige Rechtsprechung entwickelt, wonach bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25% besteht. Mit diesem Abzug können diverse persönliche und berufliche Merkmale berücksichtigt werden, die im konkreten Einzelfall eine