2.4 In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin, es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15-25% zu berücksichtigen. Die Vorinstanz vertritt dagegen die Ansicht, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen. Dazu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: