Diese Berechnung wird von der Beschwerdeführerin – zu Recht – dem Grundsatz nach nicht weiter in Frage gestellt. Jedoch ist strittig, ob die so berechneten Werte lediglich als Ausgangswerte anzunehmen und für die abschliessende Festlegung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin weiter zu kürzen sind, um damit zu berücksichtigen, dass bestimmte persönliche bzw. berufliche Merkmale sich im konkreten Fall faktisch lohnmindernd auswirken.