konkret auch hier: Tabelle TA1_tirage_ skill_level Privater Sektor, also dieselben Tabellenwerte, die die Vorinstanz bereits für die Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen hat; vgl. auch hierzu BGE 148 V 174 E. 6.2 m.w.H.). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3). Ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung nötig, so ist (wie schon bei der Festlegung des Valideneinkommens, vgl. E. 2.3a vorstehend) nach Geschlechtern zu differenzieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 m.w.H.).