Die Vorinstanz ging bei der Festlegung des Valideneinkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einer beliebigen Hilfstätigkeit, sei dies im Sektor Produktion oder im Sektor Dienstleistungen, tätig gewesen wäre und stellte auf die für weibliche Hilfsarbeiterinnen angegebenen Durchschnittslöhne der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level Privater Sektor (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) ab. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar, zumal keine Umstände dafür ersichtlich sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht