Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf allerdings nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Bei einem Abstellen auf die LSE-Tabel- len soll die Wahl der massgeblichen Tabellenposition möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden, wobei das Valideneinkommen bei der Verwendung von Tabellenwerten keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse ist (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_572/ 2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1 m.w.H.).