Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen jedoch nicht hinreichend genau beziffern – was auf den Fall der Beschwerdeführerin zutrifft, die im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns schon längere Zeit gar keiner Arbeit mehr nachging –, kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte zurückgegriffen werden. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf allerdings nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).