der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen jedoch nicht hinreichend genau beziffern – was auf den Fall der Beschwerdeführerin zutrifft, die im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns schon längere Zeit gar keiner Arbeit mehr nachging –, kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte zurückgegriffen werden.