Seite 11 2.3 Die Vorinstanz zog für den Einkommensvergleich, den sie im Rahmen der konkreten Rentenanspruchsprüfung durchführte, für beide Vergleichseinkommen Tabellenwerte der LSE heran. Dieses Vorgehen wird mit der Beschwerde – zumindest im Grundsatz – zu Recht nicht beanstandet.