Gemäss den im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung allfälliger Rentenansprüche der Beschwerdeführerin anwendbaren Rechtsgrundlagen in der bis Ende Dezember 2021 gültigen Fassung (vgl. E. 1.2 vorstehend) haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind (Art. 28 IVG).