242, S. 12 f.: "[…] keine Tätigkeiten mit schweren körperlichen Hebe- und Tragebelastungen, keine nicht ebenerdige Arbeiten"; "[…] für eine leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Wirbelsäule."). Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik, wonach es an einem konkreten Zumutbarkeitsprofil fehlen soll, welches besagen würde, inwiefern ihr bei welchen Tätigkeiten die (je im Grundsatz anerkannte) Arbeitsfähigkeit von 50% ab 1. November 2015 bzw. 70% ab spätestens 1. Oktober 2018 noch verwert- und zumutbar sei (Beschwerde, S. 10, Ziff. 15), verfängt daher nicht.