Seite 10 mit spezifischer Belastung der Wirbelsäule würden zu Einschränkungen führen"; "Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit richtet sich demnach nach dem generell zumutbaren/nicht zumutbarem Belastungsprofil. Somit besteht gesamtmedizinisch mindestens ab Gutachtensdatum in einer adaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%"; ferner auch IV-act. 242, S. 12 f.: "[…] keine Tätigkeiten mit schweren körperlichen Hebe- und Tragebelastungen, keine nicht ebenerdige Arbeiten";