242, S. 47 f.). Anlässlich der neurologischen Verlaufsuntersuchung ergaben sich im Vergleich zur früheren Begutachtung ebenfalls keine namhaften Befundveränderungen bzw. insbesondere keine Zustandsverschlechterung und es wurde der Beschwerdeführerin weiterhin eine partielle rein neurologisch begründete Leistungseinschränkung von 20% attestiert, während gesamtmedizinisch an der ebenfalls bereits im Vorgutachten festgestellten 30%-igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten wurde (IV-act. 242, S. 96 ff.).