242, S. 13; die Vorinstanz ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung allerdings zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass erst nach einer gewissen Übergangszeit, nämlich ab Oktober 2018, wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70% gegeben sei). Der psychiatrische Gutachter stellte in der neu eingeholten Verlaufsbegutachtung insgesamt eine leichte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit dem ersten Gutachten im Jahr 2018 fest, da nun eine leichtgradige depressive Episode vorliege.