Zwar erging die mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde angefochtene Verfügung der Vorinstanz erst nach dem 1. Januar 2022, es steht allerdings ein bereits vor diesem Zeitpunkt entstandener Rentenanspruch zur Diskussion. Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 zudem bereits über 55 Jahre alt war, beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellen Rechtslage. 2. Materielles