Invaliditätsgrad von 50%, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente von November 2015 bis September 2018 führe. Ab Oktober 2018 liege nurmehr eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit vor, was keinen Rentenanspruch mehr begründe. Nach einem Einwand der Seite 7 Beschwerdeführerin bestätigte die Vorinstanz die in Aussicht gestellte befristete Rentenzusprache einer halben Invalidenrente für den Zeitraum November 2015 bis September 2018 definitiv mit Verfügung vom 9. September 2022 (IV-act. 253, S. 3 ff.).