Im Anschluss prüfte die Vorinstanz basierend auf der Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und legte diesen im Vorbescheid vom 13. Mai 2022 (IV-act. 247) neu wie folgt fest: Ausgehend von LSE-Tabellenwerten sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin könnte im Gesundheitsfall als Hilfsangestellte ein Jahreseinkommen von Fr. 54'055.-- (ab November 2015) bzw. Fr. 54'681.-- (ab Juli 2018) erzielen;