228) gelangte IV-Arzt I. gestützt auf das aktualisierte medizinische Dossier zum Schluss, es könne weder ausgeschlossen noch bestätigt werden, dass seit der Begutachtung durch die H. inzwischen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Dies könne nur durch eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung geklärt werden.