Es erwog, im Gutachten sei der Beschwerdeführerin nachvollziehbarerweise für den Zeitraum bis Ende Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50% und seit Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert worden, was somit Auswirkungen auf die Berechnung des jeweiligen Invaliditätsgrads habe. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, für jeden Zeitraum im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht einen konkreten Einkommensvergleich durchzuführen, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu entsprechender Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 206).