Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde beim Obergericht an. Das Obergericht erachtete das H.-Gutachten im Zirkularurteil O3V 19 22 vom 26. Mai 2020 grundsätzlich als beweiswertig. Es erwog, im Gutachten sei der Beschwerdeführerin nachvollziehbarerweise für den Zeitraum bis Ende Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50% und seit Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert worden, was somit Auswirkungen auf die Berechnung des jeweiligen Invaliditätsgrads habe.