G. Am 2. Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen „seit 12 Jahren“ andauernder Krankheit/Schmerzen erneut bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an (IV-act. 104). Mit Verfügung vom 19. November 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintrete, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 108). Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.