Am daraufhin durchgeführten Informationsgespräch vom 10. Mai 2012 zur Eröffnung der Rentenaufhebung aufgrund der Schlussbestimmungen 6a (IV-act. 87) liess die Beschwerdeführerin verlauten, sie sei mit einer Rentenaufhebung nicht einverstanden und wolle ausserdem auch keine Eingliederungsmassnahmen. Nachdem am 19. Juni 2012 die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente verfügt wurde (IV-act. 95), reichte die Beschwerdeführerin dagegen am 20. August 2012 eine Beschwerde beim Obergericht ein (IV-act. 97). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Mai 2013 im Verfahren O3V 12 34 abgewiesen (IV-act. 102).