Im RAD-Bericht vom 3. Februar 2012 (IV-act. 84) kam Dr. G. zum Schluss, es bestätige sich, dass ein syndromales Leiden zur Rentenzusprache geführt habe. Am daraufhin durchgeführten Informationsgespräch vom 10. Mai 2012 zur Eröffnung der Rentenaufhebung aufgrund der Schlussbestimmungen 6a (IV-act. 87) liess die Beschwerdeführerin verlauten, sie sei mit einer Rentenaufhebung nicht einverstanden und wolle ausserdem auch keine Eingliederungsmassnahmen.