61). Die Vorinstanz holte daraufhin erneut aktuelle Arztberichte bei den Behandlern ein und veranlasste zudem eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der D. Gemäss dem am 15. Juni 2009 abgegebenen Gutachten (IV-act. 70) wurden als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit weiterhin eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine ängstlich depressive Störung sowie ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom und Hemischmerzsyndrom links genannt (IV-act. 70, S. 12).