Hierauf holte die Vorinstanz aktuelle Arztberichte sowie eine medizinische Einschätzung beim RAD ein. Gestützt darauf teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. August 2007 mit, sie habe keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente ausgerichtet werde (IV-act. 60).