B. Gegen diesen Rentenentscheid der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim damals zuständigen Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden ein mit dem Begehren, es sei ihr eine ganze Rente zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtspräsident wies die Beschwerdeführerin im Rahmen des Entscheids über das gleichzeitig eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 4. April 2005 darauf hin, dass ihr unter den gegebenen Umständen eine Schlechterstellung drohe und räumte ihr die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde ein.