20, S. 9). In rein internistisch-rheumatologischer Hinsicht schlossen die Gutachter auf eine volle Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme von körperlich schweren Arbeiten, während die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50% arbeitsunfähig zu betrachten sei, so dass interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 50% für wechselbelastende, leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten attestiert wurde (IV-act. 20, S. 10). Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente mit rückwirkendem Anspruchsbeginn am 1. November 2011 zu (IV-act. 27 - 33).