Seite 17 bereits vor diesem Beschwerdeverfahren volle Dossierkenntnis hatte. Unter den gegebenen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 resultiert. Seite 18 Das Obergericht erkennt: