6. 6.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend wird eine Gebühr von Fr. 800.-- erhoben, die auf die Staatskasse zu nehmen ist, da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt und der IV-Stelle in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Gerichtskosten auferlegt werden. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.