Der Versicherungsfall gilt damit im Mai 2022 als eingetreten. Damals war der Versicherte schon mehr als sechs Monate bei der IV (wieder-)angemeldet, womit die betreffende Voraussetzung für das Entstehen des IV-Anspruchs gegeben ist (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 IVG). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer ab Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. 5.4 Zusammenfassend ist in vollständiger Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Mai 2022 eine ganze Rente auszurichten.