Seite 16 Rückenproblematik der Fall gewesen dürfte. Abschliessend geklärt zu werden braucht dies nicht, nachdem in einer adaptierten, d.h. rein geistigen Arbeit ohnehin nie eine Einschränkung bestand. Entsprechend hätte so der IV-Grad von 12 % gemäss dem angefochtenen Entscheid resultiert. Allerdings war die Arbeitsfähigkeit in einer geistigen Tätigkeit nach dem Gesagten ab dem massgebenden Zeitpunkt, d.h. ab Mai 2022, nicht mehr verwertbar (vgl. E. 4.2). Der Versicherungsfall gilt damit im Mai 2022 als eingetreten.