Ab dem 1. April 2016 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder voll auf (act. 7.2/18; act. 7.2/33). Gemäss diesen Ausführungen hatte der Beschwerdeführer das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 22. September 2015 erfüllt, da ab dem Unfall bis zum genannten Datum eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von (deutlich) über 40 % vorlag. Im Rahmen der Wiederanmeldung vom Juli 2018 muss die einjährige Wartefrist nicht von neuem erfüllt werden. Diese hat der Beschwerdeführer unabhängig davon, wann er einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist, eben bereits im September 2015 erfüllt.