5.2 In Bezug auf das sog. Wartejahr (vgl. dazu oben E. 2.5) ist zu beachten, dass es bei einer Wiederanmeldung zu dessen Erfüllung genügt, wenn im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustands beziehungsweise des festzusetzenden Rentenbeginns die versicherte Person das Wartejahr bestanden hat. Das Erfordernis des Wartejahres beginnt daher bei einer Wiederanmeldung grundsätzlich nicht von neuem (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 285/02 vom 20. Juni 2003 E. 2.3;