Davon abgesehen besteht bei der hier zu beurteilenden Rentenangelegenheit aber sogar noch ein eingeschränkteres Zumutbarkeitsspektrum als dies im höchstrichterlichen Präjudiz der Fall war, da eben für den Beschwerdeführer überhaupt keine körperlichen Arbeiten mehr in Frage kommen, während im anderen Urteil wie gesehen zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch denkbar gewesen wären. Ein solch hohes Mass an Anpassungsfähigkeit, wie es ein Wechsel in eine Kontroll- bzw. Überwachungsarbeit in der Industrie bedingen würde, ist beim Beschwerdeführer insgesamt deshalb zu verneinen.