im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer mithin bereits 27 Jahre auf dem demselben Berufsfeld tätig. Davon abgesehen besteht bei der hier zu beurteilenden Rentenangelegenheit aber sogar noch ein eingeschränkteres Zumutbarkeitsspektrum als dies im höchstrichterlichen Präjudiz der Fall war, da eben für den Beschwerdeführer überhaupt keine körperlichen Arbeiten mehr in Frage kommen, während im anderen Urteil wie gesehen zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch denkbar gewesen wären.