Nach Eintritt der Invalidität waren ihm nur noch leichte Verweisungstätigkeiten möglich, welche teils stehend, teils sitzend verrichtet werden konnten und kein Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm oder Überkopfarbeiten erforderten. Das Bundesgericht hielt fest, am ehesten könne die versicherte Person noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hiefür müsste sie aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein "hohes Mass an Anpassungsfähigkeit" aufbringen, was angesichts der während 25 Jahren verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich erscheine.