Die H. äusserte sich – auf ausdrückliche Anfrage der Sachbearbeitung hin (vgl. act. 7.2/162) – in Bezug auf eine Tätigkeit, bei der folgendes zu beachten sei: "körperlich leicht, wechselbelastend, keine Zwangshaltungen, keine Überschulterarbeiten". Dieses Anforderungsprofil entspricht der RAD-Stellungnahme vom 4. Februar 2022. Es wurde allerdings schon weiter oben darauf hingewiesen, dass die zeitlich später ergangene RAD- Stellungnahme vom 9. Mai 2022, in der jegliche körperliche Arbeit faktisch für unzumutbar erklärt wird, plausibler erscheint und deshalb für die Rentenbeurteilung auch (ausschliesslich) massgebend ist (vgl. oben E. 3.3 d).